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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 3 L 347/02
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124a Abs. 4 S. |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 3 L 347/02
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Bauplanungs-, Bauordnungsrecht
hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 20. März 2003 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- ? festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat nicht - wie es § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO eindeutig bestimmt - die Begründung des Zulassungsantrages innerhalb der gesetzlichen Frist bei dem Verwaltungsgericht eingereicht.
Der Kläger hat allerdings innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und diesem Antrag eine vom ihm so bezeichnete "Begründung" beigefügt, die folgenden Wortlaut hat:
"Der Kläger hat zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und zum anderen geht er davon aus, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und teilweise rechtliche Schwierigkeiten aufweist, was binnen der vom Gericht gesetzten Frist ausführlich zu begründen sein wird.
Die ausführliche Begründung des Antrag auf Zulassung der Berufung wird bis spätestens 07.01.2003 dem Verwaltungsgericht zugeleitet werden".
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger auch nicht ansatzweise eine Begründung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegt. Die genannte Norm verlangt, dass die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Damit verlangt das Gesetz eine Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Verwaltungsgericht tragenden Gründen und die Unterbreitung eines Sachverhaltes bzw. von Rechtsüberlegungen, aus denen sich wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ergeben kann. Erschöpft sich der Vortrag eines Zulassungsantragstellers in der bloßen Erklärung, nach seiner Auffassung sei ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben, fehlt es an jeglicher Form einer vom Gesetz verlangten Darlegung eines Zulassungsgrundes. Anders formuliert: Die bloße Behauptung, ein Zulassungsgrund liege vor, erfüllt auch nicht ansatzweise die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Solche Ausführungen eines Zulassungsantragstellers sind nichts anderes als die Umschreibung einer gerade nicht begründeten Rechtsauffassung des Zulassungsantragstellers. Sinn und Zweck des § 124 Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO würden konterkariert, wenn die bloße Behauptung eines Zulassungsantragstellers, ein Zulassungsgrund liege vor, als Begründung im Sinne dieser Vorschrift angesehen würde mit der Rechtsfolge, dass § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO erfüllt sei. Tatsächlich handelt es sich bei Ausführungen wie den oben wiedergegebenen um eine Scheinbegründung.
Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass die in einem späteren Schriftsatz vorgetragenen Argumente in einer solchen Situation nicht als Ergänzung einer vorliegenden Begründung angesehen werden können, weil eine Ergänzung begriffsnotwendig und denklogisch Ausführungen mit ergänzungsfähigem Inhalt voraussetzen. Fehlt es aber an jeglichem entsprechendem Inhalt von Ausführungen, dann kann auch nichts ergänzt werden; spätere Argumente und Rechtsüberlegungen stellen sich vielmehr als erstmalige Begründung dar mit der Folge, dass an sie die strengen Anforderungen zu stellen sind, die das Gesetz für die erstmalige Begründung vorsieht.
Ausgehend von diesen Überlegungen stellt der Schriftsatz des Klägers vom 03. Januar 2003, beim Oberverwaltungsgericht am 06. Januar 2003 eingegangen und auch an dieses adressiert, die erstmalige Begründung des Zulassungsantrages dar. Die Begründung wäre aber beim Verwaltungsgericht einzureichen gewesen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Dies ist offensichtlich unterblieben. Damit entspricht der Zulassungsantrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen und ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat erwogen, ob eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist. Er hat aber dazu keine Veranlassung gesehen, da zum einen die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts eindeutig ist und zum anderen auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie sich aus seinem Zulassungsantrag vom 05. Dezember 2002 ergibt, durchaus wusste, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist beim Verwaltungsgericht die Begründung des Zulassungsantrages vorlegen musste. Wenn er nun möglicherweise aufgrund einer fehlerhaften Rechtsauffassung dies unterlassen hat und die Begründung unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eingereicht hat, ist dies kein unverschuldeter Fehler, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. Ganz unabhängig davon ist auch die versäumte Rechtshandlung bislang nicht nachgeholt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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